main-kontakt
AGB Arbeitskräfteüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung (gültig ab 01.09.2018)

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinnützigen Dienstleistungsgesellschaft der Region Weiz GmbH (im Folgenden kurz „DLG“ genannt) und ihren KundInnen (in der Folge „Beschäftiger“ genannt) im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung. Sie sind integraler Bestandteil der Angebotslegung bzw. Auftragserteilung (im Folgenden „Überlassungsvertrag“ genannt). 

Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Überlassungsvertrages gelten auch dann fort, wenn die DLG über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin hinaus Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.  Die AGB gelten auch, wenn die Überlassung – aus welchen Gründen auch immer – ohne schriftlichen Überlassungsvertrag erfolgt. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals auf sie hingewiesen werden muss. 
Die DLG schließt Verträge nur aufgrund dieser AGB ab. Allfälligen Vertragsbedingungen bzw. ABG des Beschäftigers wird ausdrücklich widersprochen. 
Der Beschäftiger erklärt mit der Unterfertigung des Überlassungsvertrages, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. 
 
2. Vertragsschluss
Ein Überlassungsvertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme des entsprechenden Angebotes der DLG durch den Beschäftiger bzw. durch Auftragserteilung an die DLG zustande, spätestens jedoch durch Arbeitsaufnahme einer über-lassenen Person. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Tätigkeitsbereich der überlassenen Person und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus dem von beiden Vertragsteilen unterfertigten Überlassungsvertrag. 
 
3. Leistungsumfang
Die DLG beschäftigt unter andrem Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Die DLG schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. 
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den überlassenen Arbeitskräften um förderbare Personen des kooperativen Beschäftigungsprogrammes des Arbeitsmarktservice Steiermark mit dem Land Steiermark handelt und diese daher lediglich aus festgesetzten Zielgruppen rekrutiert werden können. 
Die DLG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Überlassungsvertrag angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. 
 
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeit-nehmerInnenschutzbestimmungen, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sowie geltende kollektivvertragliche Regelungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser die DLG für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als ArbeitgeberIn im Sinne der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften (gem. § 6 AÜG) sowie im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare ArbeitnehmerInnen des Beschäftigers (gem. § 6a AÜG) gelten.  
Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu, und er ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällige schriftliche Nachweise sind über Verlangen der DLG vorzulegen. 
Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen.  
Die Einteilung der Normalarbeitszeit obliegt dem Beschäftiger unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. 
 
5. Zahlungsbedingungen
Das Überlassungsentgelt ergibt sich aus dem Überlassungsvertrag sowie der vom Beschäftiger bestätigten Stundenaufzeichnungen. 
Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund ge-setzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassung, ist die DLG berechtigt, das vereinbarte Überlassungsentgelt im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. 
Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Entgelt-bestimmungen auch über diesen Termin hinaus. 
Die Zahlung erfolgt netto ohne Abzug, sofern nichts Anderes vereinbart wird, monatlich im Nachhinein (binnen 14 Tagen) nach Übermittlung einer schriftlichen Rechnung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum. 
Bei Zahlungsverzug hat der Kunde sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie ins-besondere Aufwände für Mahnungen, Inkasso und allfällige Gericht- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. 
 
6. Beendigung des Vertrages
Der Überlassungsvertrag kann im ersten Monat von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aufgelöst werden. Danach kann der Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen aufgelöst werden. Bei fristwidriger Beendigung des Überlassungsvertrages steht der DLG nach Einsatzende das Überlassungsentgelt bis zum regulären Ablauf der Kündigungsfrist zu. 
Die DLG ist berechtigt, die Überlassung ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen, wenn ein nachstehender wichtiger Grund vorliegt: 
der Beschäftiger ist mit der Zahlung des Überlassungsentgelts im Verzug; 
der Beschäftiger verstößt gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen; 
über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; 
beim Beschäftiger ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet; 
die Arbeitskraft den Vertrag mit der DLG beendet. 
Der Beschäftiger ist der DLG zum Ersatz der durch die vorzeitige Auflösung entstandenen Schadens verpflichtet. Durch Übernahme der überlassenen Arbeitskraft in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beim Beschäftiger wird der Über-lassungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Übernahme aufgelöst. Eine Übernahme ist ausdrücklich gewünscht und nach Absprache mit der DLG im Einverständnis der überlassenen Person ohne Übernahmehonorar möglich. 
Bestehen bei Beendigung des Überlassungsvertrages offene Urlaubsansprüche, so werden diese in Form einer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechneten fiktiven Urlaubsersatzleistung dem Beschäftiger verrechnet.  
Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchen Gründen auch immer, nicht am Einsatzort, so hat der Beschäftiger die DLG umgehend darüber zu informieren. Durch dieses Nichterscheinen können der DLG weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.  
Die DLG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, so schnell wie möglich eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Bei Nichtbesetzung können gegen die DLG keine Ansprüche geltend gemacht werden. 
 
7. Haftung, Gewährleistung
Die DLG gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Die DLG schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn solche im beiderseits unterfertigten Angebot und der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.  
Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen und bei Nichtentsprechung binnen 48 Stunden der DLG schriftlich anzuzeigen. 
Die DLG trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden und/oder Folgeschäden. Die DLG haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien.  
Für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft haftet die DLG nicht, ebenso nicht für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen gegenüber Dritte. 
Der Beschäftiger verpflichtet sich, die DLG bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter oder der überlassenen Arbeitskraft, die sich aus der Überlassung ergeben, schad- und klaglos zu halten.  
 
8. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes 2018. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf unserer Website unter www.dlg-weiz.at/datenschutz
 
9. Sonstige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zu den Überlassungsverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (e-mail wird als ausreichend erachtet). Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Überlassungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  
Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, des Kollektivvertrages oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger der DLG umgehend bekannt zu geben. 
Für Streitigkeiten zwischen der DLG und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der DLG zuständig. Die DLG ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen. 
Eine Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt unverändert bestehen. 
Die AGB stehen im Internet unter www.dlg-weiz/agb zur Verfügung.